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Zwangseinweisung und Behandlung

 
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jK
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Geschlecht: Geschlecht:Weiblich

Anmeldedatum: 21.06.2005
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BeitragVerfasst am: 21.10.2007, 17:09    Titel: Zwangseinweisung und Behandlung Antworten mit Zitat

Hallo Ihr Lieben,

da wir gestern aus aktuellen Anlass mit dem Thema Zwangseinweisung konfrontiert waren, haben wir uns gestern intensiv damit befasst und Zimon hat Einiges zusammen gefasst, das ich Euch auch gerne zugänglich machen möchte:
Zitat:
Hallo,
da ich mich nun aus gegebenem Anlass mit diesem Thema beschäftigt habe, hier mal die Ergebnisse meiner Recherchen (mit Links)

Egal was das Gesetz sagt, es kommt oft vor, dass Psychiater versuchen jemanden auf die geschlossene Psychiatrie einzuweisen ohne dass man dies möchte. Man hat das Gefühl, man kann nichts dagegen tun und wird über seine Möglichkeiten auch oft im unklaren gelassen.

Am besten ist es rechtzeitig (also vorher) eine Patientenverfügung zu unterschreiben, die eine Zwangseinweisung und -behandlung ausschließt.
Mehr Infos dazu gibt es hier:
http://www.beepworld.de/members94/ch...enverfuegung.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf (Broschüre des Justizministeriums)
Statt dem Vordruck wird empfohlen dies zusammen mit einem erfahrenen Arzt oder Anwalt/Notar zu machen.

Man kann auch im Vorraus jemanden bestimmen, der in einem solchen Fall entscheidet.

Wenn es nun zu spät ist und man schon im Krankenhaus ist, sollte man auf jeden Fall versuchen "cool" und sachlich zu bleiben, da alles andere die "Diagnose" nur bestätigt.
Sobald man Zwangseingewiesen wird kann man auch sofort Beschwerde beim zuständigen Landgericht einlegen:
Zitat:
4. Was kann gegen eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik unternommen werden?

Beim zuständigen Landgericht kann Sofortige Beschwerde eingelegt werden. Der Kernsatz einer Beschwerde lautet: ?Gegen meine Unterbringung lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein, da keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.? Das unter Punkt 2 zu findende Zitat des Bundesverfassungsgerichts sollte in der Beschwerde erwähnt werden. Auch sollte der vollständige Beschluss 2 BvR 2270/96 des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde als Anlage beigefügt werden. Generell ist einem Betroffenen von einer Begründung, dass er nicht krank sei, eher abzuraten.
(Quelle: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457633 )

Des weiteren ist wichtig zu wissen:
Zitat:
Betroffene sind in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren immer selbst verfahrensfähig, können also immer auch selbst Rechtsmittel einlegen (§ 70a FGG bzw. § 66 FGG).
allerdings
Zitat:
Generell ist davon auszugehen, dass das Gericht fast immer einen Verfahrenspfleger eingesetzt werden muss, da jeder ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 GG). Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass ein Betroffener sich selbst rechtlich vertreten kann, wird wohl nur selten noch ein Grund für eine zwangsweise Unterbringung gegeben sein.
(Quelle: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457633 Punkt 5)

Des weiteren gilt im Allgemeinen (nach bisherigen Beschlüssen), dass eine Zwangsbehandlung nur dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass man hinterher ("im klaren Kopf") der Behandlung zustimmen würde.
(Quelle: http://de.indymedia.org/2006/09/157717.shtml )
Ich kann mir vorstellen, dass wenn man das einem Arzt sagt, der sich zweimal überlegt, ob er einen Zwangseinweist, denn:
Zitat:
Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
(Quelle: http://de.indymedia.org/2006/09/157717.shtml )

Unter Umständen kann es sogar ratsam sein, freiwillig in die geschlossene zu gehen (also einer Einweisung zuzustimmen), da man so einer Zwangsbehandlung entgehen kann (z.B. nach einem Suizidversuch oder einer Ankündigung):
Zitat:
Patienten die entscheidungsfähig (einwilligungsfähig) sind, dürfen nur bei Fremdgefährdung zwangsweise behandelt werden.
(Quelle: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457633 Punkt3)

Das ist mein Urteil, nachdem, was ich nun alles gelesen habe und von Betroffenen berichtet wurde.
Siehe dazu auch auf unserer HP:
http://www.jey-key.de/persoenliches/...ieerfahrung.html

Links zu dem Thema:
http://de.indymedia.org/2006/09/157717.shtml
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457633
http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mod...article&k=21
http://www.beepworld.de/members94/ch...gsbehandlung.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangseinweisung
http://de.wikipedia.org/wiki/Unterbringung


Für Anmerkungen, (positive wie negative) Kritik, Diskussionen ... Einfach nen neuen Thread starten.

LG
zimon


Hier brauch natürlich kein neuer Thread gestartet zu werden, sondern Ihr könnt gerne hier weiter schreiben, wenn Ihr noch Fragen oder andere Gedanken zui dem Thema habt.

Alles Liebe
jK
_________________
Wir sind umgeben von emotionaler Blindheit,
doch es wird kommen, für immer mehr, die Zeit,
wo es Menschen in die eigene Wahrheit treibt.
Wer erst einmal die ganze Wahrheit sehen kann,
meint sterben zu müssen oder verzweifeln daran,
doch in Wahrheit fängt man endlich zu leben an!
©by jK

Zuletzt bearbeitet von jK am 23.02.2008, 13:39, insgesamt einmal bearbeitet
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Die Hoffnungslosen



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BeitragVerfasst am: 21.10.2007, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

hmm also ich würdce besehr immer zwangseingewiesen und hatte auch nie irgendwie ne möglichkeit gehabt was zu unternehmen nur ebend den nächsten tag wo die/der richter/rin kam um mich anzuhören aber die laßten sich nicht mit sich reden ich würde jedes mal bis 7 wochen auf der geschlossene gesteckt und wenn die 7 wochen vorbei waren kam immer die richterin wieder und beschloss noch länger den beschlüss zu machen ein mal würde ich 4 monate fest gehalten ohne mein willen...hmm naja das wollte ich nur mal los werden
aber mal gut zu lesen das man doch rechte hat

die hoffnungslosen
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fr43k
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BeitragVerfasst am: 22.10.2007, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Jop, im Nachhinein ist dann, wenn das alles so stimmt, sogar ne Anzeige möglich.
Weiss nicht wie es nun noch mit Jugendlichen und Erwachsenen ist, also ob Jugendliche da durch ihre Eltern "entmündigt" werden können.
Und es kommt natürlich auf die Umstände an. Bei einer Selbstverletzung kann ja von Suizidgefahr ausgegangen werden udn bevor es soweit kommt, dafür kann man ja auch angeklagt werden (Unterlassene Hilfeleistung), ist ggf, daher die Einweisung vorgenommen worden...
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esmeralda




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BeitragVerfasst am: 22.10.2007, 01:42    Titel: Antworten mit Zitat

hu hu Ihr,

mal sagen mag: Zwangseinweisung erfolgt: sprich: wenn Gefahr in Verzug!!!
d.H. wenn es um das menschliche Wohl, zum Wohle des Menschen, der nicht mehr in der Situation.... Herr seiner Sinne ist!!! Sei es durch Drogen... Medis oder Sonstiges!!! Mal dahin gestellt sein mag... wie auch immer... die Gesetzgebung besagt: Das nichts und gar nichts geschehen darf... was nicht zum Wohle oder gegen des Wohl des Menschen sich ausrichtet.
Bei Suizidversuchz.B.: hat Der,... dass Recht, weil es da wieder um das Wohl des Menschen geht... Gefahr in Verzug...
das hat mit Eltern nichts zu tun... die sich ev. Sorgen....
die ev. den RTW und Rettungsleute alamieren....
Fakt... es geschieht wenn Gefahr in Verzug ist!!!
wie gesagt zum Wohle des Menschen!!!

@Zimon> du hast vieles erklärt und auch darauf hingewiesen und dir eine wahnsinnige Mühe gemacht und auch JK.
Hut ab.

doch es gibt immer noch und das ist auch Gut so
eine Patientenverfühgung... die besagt: wie bei einem Testament.... ich nehme mir einem Vertrauten oder einen Pflegedienst...oder, oder, EINE PERSON
meiner Wahl... setze ein Schreiben AUF... lasse es unterschreiben mit Anschrift und Adresse
Telefon Nummer... führe es bei mir....
dann haben Die, die keine Wahl. das ist Fakt.-
dann muß man respektieren und akzeptieren.
jeden falls bei Volljährigkeit
Gesetzgebung besagt: Die Würde des Menschen ist unantastbar
man braucht nicht wirklich einen Notar, oder sonstiges
das ist auch Fakt-
Man wird auch nicht mehr so schell entmündigt---- wie es mal war
Man wird allenfalls und das unterstreiche ich hiermit: allenfalls unter Vormundschaft... ist auch nicht mehr das richtige Wort... unter Pflegschaft gestellt...
und Dieses kann und darf NUR, nur unter Richterlicher Anweisung: wie gesagt: zum Wohle des Menschen, der Gefährdet ist passieren.

Noch mal ganz klar, wenn Gefahr in Verzug: das unterstrichen...

hat ein Jeder das Recht
das Recht sich zum Wohle des Menschen sich auszusprechen zu schalten zu walten
Aber nur und das auch wieder unterstrichen: wenn Gefahr in Verzug!!!

Mal ganz deutlich zum verstehen
wenn es gerade in einer Situation, um ein Menschliches Leben bestellt, der gerade nicht mehr Herr seiner Sinne ist, der sich Medis eingeworfen hat, der sich selbst schwer verletzt hat,Alk im Spiel usw.
dann, dann ist Gefahr in Verzug!!!
Der wird wohl oder übel eingewiesen.... auch wenn Er am nächsten Tag oder übernächsten Tag wieder total Okay ist...

Bei Kindern und Jugendlichen> entscheiden: die >Eltern,
das Jugendamt >< die richterliche Pflegschaft!

alles in allem Global... weil des schrifltichen, ausführlichen und des Einzelnen Falles , wie Zimon schon verwiesen hat.
Jura Studium? Nö hab keins!
Doch gutes Auffassungsvermögen
Rechtssperchung: Zum Wohle des Menschen: jo kämpfen
weiß selbst wie schwierig es in unser heutigen Welt zu geht.
man ist für alles Beweispflichitig!!!

in diesem Sinne
alles liebe
esmeralda
_________________
Hat jemand gesagt das Leben ist leicht?
Hat jemand gesagt das alle Tage die Sonne scheint?
Hat jemand das Glück sich ohne Sorgen zu wiegen?
Wohl Dem, dem dieses Glück beschieden!!!
Ob arm, ob reich im Universum sind wir alle gleich!!!
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Kermit



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Alter: 45
Anmeldedatum: 15.10.2007
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 22.10.2007, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ähh ich bin momentan total verwirrt und versteh grade nur noch bahnhof.

Angenommen irgendjemand macht irgendwo sowas wie ne Suizidankündigung oder unternimmt gar einen Versuch, kann dieser Mensch dann gegen seine Zwangseinweisung auch vorgehen? Problem, was ich momentan sehe: Wenn jm. irgendwo ne Suizidankündigugn machen sollte, kann er sich ja rein theoretisch damit herausreden, dass er das nicht so ernst gemeint hat, dass da was falsch interpretiert wurde, man es nur in seiner ersten Wut gesagt hat (da sagt man ja bekanntlich viel, was man dann nicht so meint, ist zumindest bei mir so). Somit könnte diese Zwangsunterbringung ja zu hart sein. Auf der anderen Seite: Was ist, wenn das ganze dann doch ernst gemeint war und dieser jenige - wenn er dann entlassen wird - sich doch was antut? Wer entscheidet dann, was glaubwürdig klingt?

Außerdem habe ich mal von einem Fall gehört, dass jm. einen Suizidversuch unternommen hat und nicht zwangseingewiesen wurde. ER konnte die Klinik am drauf folgenden Tag wieder verlassen und nach hause gehen...Hat mich ein bissl verwirrt.

Öhm in diesem Zusammenhang (weiß jetzt nicht, ob das hier in diesen Thread so gut reinpasst): Auf dem WDR gibts heute abend (22 Uhr bis 22.45) ne Reportage: "Die Story, Geschlossenen Gesellschaft - Leben in der "Irrenanstalt"". Könnte vll. ganz interessant sein...für die Leute die den WDR empfangen können...

Eure verwirrte Kermit
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zimon
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Beiträge: 606

BeitragVerfasst am: 22.10.2007, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
esmeralda,22.10.2007, 01:42 hat Folgendes geschrieben:
mal sagen mag: Zwangseinweisung erfolgt: sprich: wenn Gefahr in Verzug!!!
Jo, wobei das Gesetz unterscheidet in Eigengefährdung und Fremdgefährdung die leicht unterschiedlich behandelt werden. Allerdings ist das noch kein Freibrief zur Zwangsbehandlung (und eigentlich auch noch nicht zu Zwangseinweisung).
Und eigentlich darf auch nur Zwangseingewiesen/ -behandelt werden, wenn man selbst nicht darüber entscheiden kann (aufgrund seines "Zustands"). Es gibt ja die "Freiheit zur Krankheit".
esmeralda,22.10.2007, 01:42 hat Folgendes geschrieben:
doch es gibt immer noch und das ist auch Gut so
eine Patientenverfühgung... die besagt: wie bei einem Testament.... ich nehme mir einem Vertrauten oder einen Pflegedienst...oder, oder, EINE PERSON
meiner Wahl... setze ein Schreiben AUF... lasse es unterschreiben mit Anschrift und Adresse
Telefon Nummer... führe es bei mir....
dann haben Die, die keine Wahl. das ist Fakt.-
dann muß man respektieren und akzeptieren.
jeden falls bei Volljährigkeit
Jein, Ich habe die Patientenverfügung sogar als allererstes behandel (und einige Links dazu gegeben) weil es wirklich die beste Möglichkeit ist. Jedoch wirkt die Patientenverfügung gegen Zwangseinweisung nicht bei Fremdgefährdung sondern nur bei Eigengefährdung.
esmeralda,22.10.2007, 01:42 hat Folgendes geschrieben:
man braucht nicht wirklich einen Notar, oder sonstiges
das ist auch Fakt-
Das stimmt schon, das habe ich auch geschrieben. Empfehlenswert könnte dies aber sein, da die formulierung wie bei vielen Rechtsfragen entscheident ist. Schreibt man z.B. in die Patientenverfügung, dass wenn man wegen psychischen Krankheiten nicht Zwangseingewiesen werden will kann das bei Alkohol oder Drogenkonsum unter Umständen nicht gelten. (Genau weis ich es nicht, definitiv ist es jedoch so, dass wenn nur bestimmte Krankheiten aufgezählt sind, die Verfügung bei anderen Krankheiten nicht gilt)
Deswegen wird empfohlen eine Patientenverfügung zumindest mit einem Arzt zusammen aufzusetzen (oder halt einem Anwalt bzw Notar)
Zitat:
Angenommen irgendjemand macht irgendwo sowas wie ne Suizidankündigung oder unternimmt gar einen Versuch, kann dieser Mensch dann gegen seine Zwangseinweisung auch vorgehen?
Ja, man kann es versuchen.
Zitat:
Problem, was ich momentan sehe: Wenn jm. irgendwo ne Suizidankündigugn machen sollte, kann er sich ja rein theoretisch damit herausreden, dass er das nicht so ernst gemeint hat, dass da was falsch interpretiert wurde, man es nur in seiner ersten Wut gesagt hat (da sagt man ja bekanntlich viel, was man dann nicht so meint, ist zumindest bei mir so). Somit könnte diese Zwangsunterbringung ja zu hart sein. Auf der anderen Seite: Was ist, wenn das ganze dann doch ernst gemeint war und dieser jenige - wenn er dann entlassen wird - sich doch was antut? Wer entscheidet dann, was glaubwürdig klingt?
Also in erster Linie entscheiden das die Ärzte. Für eine Zwangseinweisung ist zwar auch eine richterliche Verfügung notwendig, doch verlassen sie sich als medizinische Laien da eher auf das Urteil der Ärzte. Wenn jetzt jemand die Polizei wegen einer Selbstmordankündigung im Inet gerufen hat und man lachend vor dem PC sitzt weil die einem das echt abgenommen haben wird es wohl kaum zu einer Zwangseinweisung kommen...
Zitat:
Außerdem habe ich mal von einem Fall gehört, dass jm. einen Suizidversuch unternommen hat und nicht zwangseingewiesen wurde. ER konnte die Klinik am drauf folgenden Tag wieder verlassen und nach hause gehen...Hat mich ein bissl verwirrt.
Klar, warum denn nicht. Siehe oben.

LG
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esmeralda




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Beiträge: 528

BeitragVerfasst am: 23.10.2007, 02:08    Titel: Antworten mit Zitat

hey Zimon,
in vielem deiner Aspskte Recht gebe

doch mein Fazit dazu
Hm, deutsche Sprache schwere Sprache,
RECHT--------SPRECHUNG-------- noch viel schwerer!!!

Wenn Jemand mehrmals äußert das er sich was antun will... dann ist zum Beispiel schon Gefahr in Verzug: weil, dann Sicher gestellt werden muss vom Arzt aus, Mit /// Ohne Klinkaufenthalt und eventuell auch sogar von Richterlicher Seite .... Ob der Mensch das nur so gesagt hat, oder es wirklich, tatsächlich in die Tat umsetzt?

Also
Sprich: Ein labiler Mensch, der in Sich nicht stabil genug ist, selbst für sich selbständig Sorge zu tragen, zu seinem eignen Wohle durchs Leben zugehen,
dieser Mensch gilt als gefährdet!
In seiner Person, seines Lebens!

Es gibt Fall -Beisiele... doch sind die nicht relevant!
(Es ist eine Auslegung)
Der Bedarf einer Behandlung: so sieht es das Gesetz vor!!!

Da kommt dann Arzt und Gericht >< Richterliche z.B. auch Verfügung ins Rollen.
Dann durchläuft Mensch erst einmal von Ärztlicher Seite aus, mit Befragung....
Therapie: ja/nein und des Weiteren.
Sprich: Begutachtung des Menschen
Sicher stellen seines Lebens

Gesetzlich: Richterlich kann es unter gegeben Umständen sogar soweit führen: Das Mensch sogar unter Pflegschaft <> Betreuung gestellt wird zu seinem eignen Wohl.
nur mal zur Verdeutlichung für einen Laien

(früher wurde gar nicht lange gefackelt und ehe man sich versah, war Person in der Geschlossenen (Klinik) und kam auch so schnell nicht mehr raus.)

Heut praktiziert und geht man damit Gott sei dank anders um.
Arzt begutachtet und entscheidet!
Ambulante Behandlung
Klinik Behandlung
Stationär/ Offene
Geschlossene für schwerste Fälle

Wie dem auch sei, der Arzt oder Richter entscheidet! Zum Wohle und für den Menschen.

Wenn es auch in manchen Fällen nicht den Anschein hat, dieses zu verstehen und mit Dem wenn es einen Betrifft umzugehen.

Doch dieses Obliegt zuerst in der Verantwortung des Arztes oder des Richters! ( Dir da auch Recht gebe)

Freibrief verneine ich, obwohl es auch vorkommt!
Notar und des weiteren verneine ich. in Punkto..... habe , als Mensch das Recht mich so zu äüßern wie es mir möglich ist.
Des Menschen Würde ist unantastbar.
Ob Mensch das begreift und in die Tat umsetzten kann, das sei dahingestellt.
dafür brauche ich keinen Anwalt und nichts.
So ist es Gesetzt.... Fakt
Leider , leider ist für viele Menschen das nicht so nachvollziebar und gerade wenn, wenn man sich nicht mit den Pahragrafen so auskennt für den Einzelen Menschen.... immer wieder eine fatale Angelegenheit!
>Gebe Dir im Grunde genommen Recht
Doch das Gesetzt ist und bleibt eine verzickte Angelgenheit...
sich verbal zu äüßern... sich schriftlich zu dokumentieren... für einen UNWISSENDEN bleit Notar > Rechtspflege besser aufgehoben ist.
Dazu noch sagen möchte: es gibt Situationen wo die Menschlichkeit auf der Strecke bleibt :Wo Arzt und Richter entscheidet!!!
Ob das immer Gut ist sei dahin gestellt.

möchte auch Niemanden verunsichern.
es ist und bleibt ein sehr heikles Thema
und doch gut anzusprechend.

alles liebe
esmeralda
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Wohl Dem, dem dieses Glück beschieden!!!
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mathias



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Anmeldedatum: 31.12.2006
Beiträge: 45
Wohnort: Fulda

BeitragVerfasst am: 04.04.2008, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

zwangseinweisung?!
dieses thema gehört 'leider' auch zu meinem job. allerdings ist es sehr senibel zu behandeln!

in hessen ist der § 10 HFEG (leider) ein oft gebrauchter anhalt um jemanden zwangsweise in eine klinik einzuweisen. andere bundesländer haben analoge §§.

eine zwangsweise einweisung muss richterlich bestätigt werden, wobei ein austausch zwischen richter und behandelndem arzt/in erfolgt...

ich bin kein psychologe, aber meine berufliche praxis zeigt sehr oft, dass keine zwangsweise einlieferung in eine psychiatrie erforderlich ist - weil eben oftmals mehr ein gesprächsbedürfnis vorhanden ist. jemand sucht hilfe und untermauert sein ansinnen um eben aufmerksamkeit zu erreichen...
und es werden lösungen gefunden...
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